 | Bekanntgabe der vorzeitigen Ausführungsanordnung
Mit Wirkung vom 1. März 2023 wird die vorzeitige Ausführung des durch Nachtrag 2 geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.
Damit tritt die Abfindung jedes Beteiligten in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten Teilnehmer werden Eigentümer der ihnen ausgewiesenen neuen Grundstücke.
Weitere Informationen können Sie in der Bekanntmachung unter Punkt 4 entnehmen.
Bekanntgabe des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan
Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren Nord-Ost-Tangente Bitburg wird den Beteiligten am 30.11.2022 bekanntgegeben. Der Anhörungstermin über den Inhalt des Nachtrags I findet am 01.12.2022 im DLR Eifel, Westpark 11 in Bitburg statt.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung unter Punkt 4 sowie unter Punkt 5 entnehmen.
Seit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 ist umweltsensibles Grünland gesetzlich geschützt. Hierunter fallen magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich, wie auch die bis dahin bereits gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützten Feucht- und Nasswiesen.
Nach Vorgabe des Landes Rheinland-Pfalz sind diese Flächen u. a. in Flurbereinigungsverfahren zu erfassen und die betreffenden Bewirtschafter zeitnah hierüber zu informieren.
Im ersten Schritt wurden die Flächen, die nach § 15 LNatSchG bzw. des § 30 BNatSchG geschützt sind, örtlich durch Sachverständige im Flurbereinigungsverfahren ermittelt.
Im nächsten Schritt erfolgte eine Qualitätskontrolle durch das rheinland-pfälzische Landesamt für Umwelt.
Das Ergebnis wird von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord auf der Internetseite der rheinland-pfälzischen Naturschutzverwaltung unter LANIS veröffentlicht.
Wir informieren Sie weiterhin, dass nach der letzten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes seit dem 01.03.2022 auch Streuobstwiesen und Trockenmauern gemäß § 30 BNatSchG geschützt sind.
Die unter den gesetzlichen Schutz fallenden Streuobstwiesen und Trockenmauern werden vom Land Rheinland-Pfalz noch erfasst.
Abschließend informieren wir Sie, dass die nach Landes- und Bundesrecht geschützten Flächen bis zu ihrer endgültigen Festlegung weder umgewandelt noch beseitigt, zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden dürfen.
Bitte informieren Sie auch Ihren Bewirtschafter darüber.
Diese Flächen bieten sich grundsätzlich zur Teilnahme am rheinlandpfälzischen Vertragsnaturschutzprogramm an.
Erste Informationen zu möglichen Vertragsnaturschutz-Programmen, die sich auf einigen Ihrer Schläge anbieten würden, können Sie der unter 4. Bekanntmachungen abgelegten Datei „EULLa GAP 2023-2027.pdf“ entnehmen.
Die Auflagen und die Förderung beziehen sich immer nur auf die jeweiligen Schläge, nicht auf den gesamten Betrieb.
Anträge zum EULLa-Programm können einmal jährlich gestellt werden.
Bei Interesse bzw. Fragen zum Vertragsnaturschutz nehmen Sie bitte vorab Kontakt auf und senden die von Ihnen für die Teilnahme am Vertragsnaturschutz gewünschten Parzellen ähnlich dem Formular „Antrag_EULLa.pdf“ an Ihren Vertragsnaturschutzberater Andreas Weidner (E-Mail: aw.aw@t-online.de).
Fragen zur Antragstellung können auch an die Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm gestellt werden (Tim Dambly 06561/15-2131; E-Mail: dambly.tim@bitburg-pruem.de und Kevin Melchior 06561/15-2141; E-Mail: Melchior.Kevin@bitburg-pruem.de).
Alle Informationen und Antragsformulare stehen auch im Internet unter www.agrarumwelt.rlp.de (im Menü unter dem Stichwort Agrarumweltprogramm EULLa).
Sofern Sie und Ihr Bewirtschafter Fragen zur Bewirtschaftung haben, können Sie sich gerne an die landwirtschaftliche Beratung im DLR Eifel (Christoph Steilen 06561/9480-424; E-Mail: christoph.steilen@dlr.rlp.de) wenden.
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
Der Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahrens Nord-Ost-Tangente Bitburg wird den Beteiligten am 21.06.2022 bekanntgegeben. Der Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplans findet am 22.06.2022 im Gemeindehaus in Matzen statt.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung unter Punkt 4 sowie unter Punkt 5 entnehmen.
Seit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 ist umweltsensibles Grünland gesetzlich geschützt. Hierunter fallen magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich, wie auch die bis dahin bereits gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützten Feucht- und Nasswiesen.
Nach Vorgabe des Landes Rheinland-Pfalz sind diese Flächen u. a. in Flurbereinigungsverfahren zu erfassen und die betreffenden Bewirtschafter zeitnah hierüber zu informieren.
Im ersten Schritt wurden Flächen, die potenziell die Kriterien des § 15 LNatSchG bzw. des § 30 BNatSchG erfüllen örtlich durch Sachverständige im Flurbereinigungsverfahren ermittelt.
Im nächsten Schritt erfolgt diesen Winter die Qualitätskontrolle durch das rheinland-pfälzische Landesamt für Umwelt.
Bis zur endgültigen Festlegung dieser Bereiche als geschützte Biotope dürfen diese Flächen weder umgewandelt noch beseitigt, zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden.
Wir informieren Sie baldmöglichst über das Ergebnis der Qualitätskontrolle sowie die genaue Lage dieser geschützten Bereiche.
Bitte informieren Sie auch Ihren Bewirtschafter darüber.
Diese Flächen bieten sich grundsätzlich zur Teilnahme am rheinlandpfälzischen Vertragsnaturschutzprogramm an. Der EULLa-Berater des Eifelkreises Bitburg-Prüm Andreas Weidner ist für Rückfragen erreichbar unter der 02643 / 7750.
Sofern Sie und Ihr Bewirtschafter Fragen zur Bewirtschaftung haben, können Sie sich gerne an die landwirtschaftliche Beratung im DLR Eifel, hier Christoph Steilen (Tel. 06561/9480-424) wenden.
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