Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und im Trierischen Volksfreund.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Landkreis Trier-Saarburg;
Widerruf der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG, die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2007 bekanntgegeben wurde
1. Widerruf (§ 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236))
Hiermit wird die in den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden öffentlich bekanntgemachte und unter I. Nr. 4 mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2007 (Az.: 71025) angeordnete Veränderungssperre im Flurbereinigungsverfahren Nittel V widerrufen.
2. Sachverhalt
Am 28.12.2007 wurde das Flurbereinigungsverfahren Nittel V angeordnet, um den Weinbaubetrieben durch Erhalt von zusammenhängenden Weinbergflächen in den Kern- und Hauptlagen eine Zukunftsperspektive zu schaffen und zu erhalten, um die in den Randzonen oder Nebenlagen brachfallenden Weinbergsflächen einer anderen extensiven Nutzung zuzuführen und somit eine nachhaltige Schädigung des Landschaftsbildes zu verhindern und um die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopsystemen zu realisieren.
Es handelt sich um ein sogenanntes Gesamt- oder Stammverfahren, das in der Regel für die gesamte Rebfläche einer Gemarkung angeordnet wird. Aus einem solchen Stammverfahren werden zu gegebener Zeit einzelne Teilabschnitte als eigenständige Verfahren abgetrennt und in zeitlichen Abständen von ca. 3 bis 5 Jahren bearbeitet. Hintergrund ist, dass sich die Kosten für die Eigentümer und die Ertragsausfälle für die Bewirtschafter in erträglichen Grenzen halten, da die Rebflächen einer Gemeinde nicht als Ganzes neu geordnet, sondern in einzelne Abschnitte aufgeteilt und über einen längeren Zeitraum bearbeitet werden. Zu diesem Zweck beschließt die Gemeinschaft aller Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbergsflächen einer Gemeinde (Aufbaugemeinschaft) in einer Mitgliederversammlung einen sogenannten Aufbauplan, in dem die zeitliche und räumliche Abfolge der einzelnen neu anzulegenden Weinbergsflächen festgelegt wird. Rechtsgrundlage für die Aufbaugemeinschaft ist das Weinbergsaufbaugesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.1999, GVBl. S. 325). Die Aufbaugemeinschaft unterliegt nicht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Die Abfolge der einzelnen Flurbereinigungsabschnitte orientiert sich jedoch am Aufbauplan.
Mit dem Anordnungsbeschluss wurde unter I. Nr. 4 eine Veränderungssperre mit folgendem Text angeordnet und öffentlich bekanntgemacht:
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auch die Rodung von Rebland und die Neuanpflanzung mir Reben bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Bestimmungen des Weinbergsaufbaugesetzes bleiben unberührt.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Baumgruppen, einzelne Bäume, Hecken Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses an bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG).
3. Begründung
Die Veränderungssperre vom 28.12.2007 wird unter den Voraussetzungen des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23.12.1976, (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür liegen vor.
Die Veränderungssperre mit Erlaubnisvorbehalt nach § 34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) gewährt oder begründet den davon betroffenen Grundstückseigentümern kein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil. Sie soll vielmehr gewährleisten, dass die Flurbereinigungsbehörde durch etwaige in § 34 FlurbG aufgezählte Maßnahmen der Grundstückseigentümer nicht in ihrer Planung und der Gestaltung der Abfindung beeinträchtigt wird. Sie stellt insofern eine verfassungsrechtlich zulässige Eigentumsbindung dar. Daher wird sie grundsätzlich mit Anordnung des Flurbereinigungsbeschlusses erlassen.
Das Flurbereinigungsverfahren Nittel V ist jedoch als sogenanntes Stammverfahren angeordnet worden. Im Rahmen eines solchen Stammverfahrens werden im Abstand von ca. 3 bis 5 Jahren einzelne Teilbereiche herausgelöst und als eigenständige Verfahren bearbeitet. Damit sollen die Kosten für die Eigentümer und die Ertragseinbußen für die Bewirtschafter möglichst vertretbar gehalten werden. Dies wird erreicht, indem die Rebflächen einer Gemeinde nicht komplett neu geordnet, sondern in separate Abschnitte aufgeteilt und über einen längeren Zeitraum hinweg bearbeitet werden.
Bei dieser besonderen Verfahrensgestaltung ist aufgrund der abschnittsweisen Bearbeitung des Verfahrensgebiets eine Veränderungssperre für das gesamte Gebiet im Hinblick auf die mit der Veränderungssperre verfolgte planerische Zielsetzung nicht erforderlich. Etwaigen durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Änderungen, welche unter § 34 FlurbG fallen würden, kann auch bei Anordnung des jeweiligen Abschnitts planerisch begegnet werden. Ferner löst die Abtrennung der Abschnittsverfahren nach § 8 Abs. 2 FlurbG als ein selbstständiges Flurbereinigungsverfahren eine erneute Veränderungssperre aus. Eine Veränderungssperre vor der Abtrennung ist auch aus diesem Grund nicht geboten. Daher ist es ausreichend, die Veränderungssperre zeitgleich mit der Anordnung des jeweiligen Abschnittsverfahrens zu erlassen.
Ferner liegt kein Ausschluss des Widerrufs nach § 49 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere wäre die erneute Anordnung der Veränderungssperre bei Abtrennung der einzelnen Abschnitte nicht inhaltsgleich im Sinne der Vorschrift. Der Wegfall der Veränderungssperre durch den Widerruf löst aufgrund der Möglichkeit der Flurbereinigungsbehörde, den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu wählen, keine sofortige Pflicht zum Neuerlass einer solchen aus.
Danach sind die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist ein Widerruf im vorliegenden Fall auch geboten. Insbesondere dürften die Eigentümer der betroffenen Flurstücke ebenfalls ein Interesse daran haben, dass sie weiterhin ohne Zustimmungserfordernis der Flurbereinigungsbehörde, die in
§ 34 Abs. 1 FlurbG aufgezählten Veränderungen an ihren Grundstücken vornehmen können.
Daher war die Veränderungssperre nach § 34 FlurbG gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG zu widerrufen.
Fußnote:
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
DLR Mosel
Trier, den 30.01.2025
Im Auftrag
Gez. Torben Alles
|