Gesundheitsbezogene Aussagen zu Lebensmitteln – erlaubt oder verboten?

Stand: 02/10/2025
„Für gesunde Knochen und Gelenke“, „Senkt den Cholesterinspiegel“, „Gut für Nerven und Muskeln“… diese und ähnliche Werbeaussagen auf Lebensmitteln versprechen ein Plus an Gesundheit. Gesundheitsbezogene Aussagen, so genannte Health Claims, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht täuschen, sie müssen der Wahrheit entsprechen. Aussagen betreffend die Heilung von Krankheiten sind nicht erlaubt.


Health-Claims-Verordnung und Positivliste

Mit Inkrafttreten der so genannten Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) am 01.07.2007 hatte sich die Europäische Union verpflichtet, gesundheitsbezogene Werbeaussagen auf Lebensmitteln zu überprüfen und eine Positivliste erlaubter Aussagen zu veröffentlichen. Gesundheitsbezogene Aussagen, die nicht in der Positivliste aufgeführt sind, sind für Lebensmittel grundsätzlich verboten.

Rund 44.000 Anträge auf Anerkennung von gesundheitsbezogenen Angaben sind 2008 bei der Europäischen Kommission eingegangen. Mit dem Antrag mussten umfangreiche wissenschaftliche Nachweise eingereicht werden, um die Werbeaussagen zu belegen. Die 44.000 beantragten Angaben konnten wegen inhaltlicher Übereinstimmungen zu 4.600 Hauptangaben zusammengefasst werden, die schließlich von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich bewertet wurden. Davon wiederum wurden 1.600 Anträge abgelehnt, weil die Aussagen einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhielten. Bei 500 Aussagen wurde der wissenschaftliche Nachweis als überzeugend bewertet. Diese hat man zu 222 Claims zusammengefasst und im Mai 2012 in einer ersten Positivliste erlaubter gesundheitsbezogener Aussagen (Health Claims) veröffentlicht. Seither wurde die Positivliste fortgeschrieben und umfasst mit Stand Januar 2025 261 zugelassene Health Claims.


Bewertung von Botanicals ausgesetzt

Allerdings sind auch noch nicht alle Zulassungsanträge bearbeitet. Vor allem bei Anträgen zu Gesundheitswirkungen von Pflanzenstoffen oder Extrakten (Botanicals) stehen die Beurteilungen durch die EFSA noch aus. Vielfach fehlen wissenschaftlich fundierte Studien. Beantragte und noch nicht bewertete Claims dürfen bis zu ihrer Bewertung verwendet werden.


Erlaubte Health Claims

Die meisten Claims sind zugelassen für die Wirkungen von Vitaminen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen auf normale Körperfunktionen. Die Verwendung der Claims ist weitgehend an die vorgegebene Formulierung gebunden und verlangt meist, dass eine bestimmte Menge des jeweiligen Stoffes im Lebensmittel enthalten ist. So darf z. B. der Hinweis „Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ erfolgen, wenn mindestens 12 mg Vitamin C in 100 g, in 100 ml oder der Portion (wenn Packung = Portion) enthalten sind. Bei Getränken sind es mindestens 6 mg je 100 ml. Die Angabe „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ ist zulässig, wenn 100 g (100 ml, 1 Portion) des Lebensmittels mindestens 120 mg Calcium enthalten.

Zulässig sind auch Aussagen, die sich auf das Körpergewicht beziehen. Erlaubt ist beispielsweise der Hinweis „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienreduzierten Ernährung zur Gewichtsabnahme bei.“, wenn mindestens 1 g des Ballaststoffes in der angegebenen Portion enthalten ist. Verboten sind Angaben zur Dauer oder Ausmaß der Gewichtsreduktion oder empfehlende Zitate von Ärztinnen oder Ärzten.

Einzelne anerkannte Claims beziehen sich auch auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos oder die Entwicklung und Gesundheit von Kindern, so z.B.: „Pflanzensterine reduzieren den Cholesterinspiegel“, „Omega-3-Fettsäuren (DHA, EPA) wirken sich positiv auf die normale Entwicklung der Sehkraft von Säuglingen bis zum Alter von zwölf Monaten aus“ oder „Melatonin trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen“.

Health Claims beziehen sich hauptsächlich auf bestimmte Inhaltsstoffe von Lebensmitteln, selten auf ganze Lebensmittel (hier z.B. Wasser, Walnüsse, getrocknete Pflaumen).
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben verboten.


Ergänzende Hinweise vorgegeben

In Verbindung mit gesundheitsbezogenen Aussagen muss auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise hingewiesen werden. Außerdem müssen Verbrauchende über die notwendige Verzehrmenge informiert werden, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen. In bestimmten Fällen sind weitere Hinweise vorgegeben, so z.B. wenn ein bestimmter Personenkreis den Verzehr vermeiden sollte oder ein Warnhinweis auf eventuelle Gesundheitsgefahren bei übermäßigem Verzehr anzubringen ist.


Abschließende Gedanken

Ein Grundgedanke der Health Claims-Verordnung ist, dass die mit geprüften, zulässigen Claims beworbenen Lebensmittel bestimmte Anforderungen an die Nährstoffzusammensetzung (sogenannte Nährwertprofile) erfüllen müssen. Nährwertprofile wurden bis heute nicht definiert mit der Folge, dass auch ernährungsphysiologisch eher ungünstige Lebensmittel wie Süßwaren oder gesüßte Getränke mit dem Positivimage „Gesundheit“ beworben werden können.

Viele der anerkannten Claims beziehen sich auf Nährstoffe, bei denen die Versorgung der Bevölkerung ausreichend ist. Entsprechend sind Anreicherungen von Lebensmitteln mit diesen Nährstoffen im Grunde genommen überflüssig. Außerdem gibt es Hinweise, dass hohe Mengen zugesetzter Nährstoffe möglicherweise zu unerwünschten Nebenwirkungen führen können. Das wird unter anderem diskutiert für eine hohe Aufnahme von zugesetztem Eisen, Selen, Vitamin C oder Vitamin E. Verbindliche Höchstmengen für Nährstoffanreicherungen gibt es bislang nicht.
Ablehnungen beantragter Claims werden in manchen Fällen umgangen, indem Zutaten, für die ein Claim abgelehnt wurde, mit anderen Stoffen kombiniert werden, für die der Claim zulässig ist. Ein Beispiel dazu: Aussagen zu günstigen Wirkungen von Glucosaminen auf die Funktionalität und Gesundheit von Knorpel, Knochen oder Gelenken wurden allesamt abgelehnt. Enthält ein Produkt neben Glucosaminen beispielsweise Vitamin C, so wäre in Verbindung mit Vitamin C die Aussage möglich „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für die normale Funktion des Knorpels bei“. Die Wirkung von Vitamin C stünde quasi im Kleingedruckten, der Gehalt an Glucosaminen könnte unabhängig davon mit Bild und/oder Wort betont werden.

Trotz der genannten Einschränkungen kann die Positivliste gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln dazu beitragen, Verbrauchende vor Täuschung und Irreführung zu schützen. Die jeweils ausgelobte Wirkung ist wissenschaftlich bestätigt. Die Notwendigkeit der Verwendung solcher Lebensmittel muss jedoch jeder für sich entscheiden. Für eine gesundheitsfördernde Ernährung braucht man keine Lebensmittel „mit zugesetzter Gesundheit“. Die gängigen Grundnahrungsmittel - Gemüse, Obst, Vollkornbrot und Getreideerzeugnisse, Kartoffeln, Milch, Fleisch, Fisch und Eier sowie Öle - bieten die große Vielfalt an notwendigen Nährstoffen, um das Wohlbefinden und die Gesundheit positiv zu unterstützen.


Quellen und weiterführende Information


irmgard.luetticken@dlr.rlp.de     www.fze.rlp.de/ernaehrungsberatung